1: Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Farben des Vereins
Der Verein führt den Namen SV Motor Sörnewitz eV.
Der Verein hat seinen Sitz in Coswig.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden unter der Register-nummer VR 10066 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Die Farben des Vereines sind rot-schwarz.
Der Verein führt folgendes Wappenzeichen:
2: Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
Unterstützung und Ausübung des Sports, insbesondere der Kinder, Jugend und Erwachsenen, Vereinszweck ist die Förderung des Sports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3: Verbandszugehörigkeit
Verbandsmitgliedschaften
1.1 Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen sowie im Kreissportbund Meißen.
1.2 Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Dachverbände sowie auch der Fachverbände an, denen der Verein als Mitglied angehört.
1.3 Über Verbandsmitgliedschaften entscheidet der Vorstand.
4: Mitglieder
Der Verein besteht aus
1.1 aktiven Mitgliedern: natürliche Personen, die Sport ausüben
1.2 passiven Mitgliedern: natürliche Personen, die keinen Sport ausüben
1.3 Ehrenmitgliedern: Mitglieder. die auf Vorschlag des Hauptausschusses von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind
1.4 fördernden Mitgliedern: Personen, Personengesellschaften, juristische Personen und Vereine, die den Verein ideell und materiell unterstützen und Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen können.
Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
2.1 Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die unbescholten ist.
2.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe müssen nicht bekannt gegeben werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Mitgliedschaft.
2.3 Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
2.4 Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins, sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört.
2.5 Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des fälligen Jahresbeitrages wirksam.
2.6 Über fördernde Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Beendigung der Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
3.2 Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3.3 Die Austrittserklärung Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
3.4 Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zulässig. Der Vorstand kann hierzu Abweichungen zulassen.
5: Beiträge
Der Jahresbeitrag ist am 30.03. des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug der Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
Von Mitgliedern, die dem Verein eine SEPA-Lastschrift erteilt haben, wird der Betrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen (Bestandsmitglieder), tragen einen erhöhten Verwaltungs- bzw. Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, welche in der Beitragsordnung verankert ist.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Neu aufgenommene Mitglieder zahlen zusätzlich eine Aufnahmegebühr.
Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage sowie Sonderbeiträge beschließen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.
Die Abteilungen können nach Genehmigung durch den Vorstand für ihren Bereich Zusatzbeiträge erheben und deren Höhe festsetzen.
Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Sonderbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung des Vereins festgehalten.
Der Vorstand kann in bestimmten Einzelfällen Beiträge und Umlagen stunden oder erlassen.
Die Beitreibung rückständiger Beiträge und Umlagen ist der Entscheidung des Hauptausschusses vorbehalten und erfolgt auf Kosten des Säumigen Mitgliedes.
In Sonderfällen kann der Hauptausschuss für bestimmte Mitgliedergruppen die Beitragshöhe abweichend von § 5 Abs. 6 befristet bis zur nächsten Mitgliederversammlung festsetzen. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Einzelheiten zum Beitragswesen regelt eine vom Hauptausschuss zu erlassende Beitragsordnung.
6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach dieser Satzung und den Vereinsordnungen.
Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt, die Erbringung von Dienstleistungen durch die Mitglieder zu beschließen. Daneben kann beschlossen werden, dass die Arbeitspflicht durch Umlagen abgelöst werden kann.
Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung sowie der Vereinsordnungen das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Aktive Mitglieder dürfen Sportarten, die im Verein betrieben werden, nur mit Zustimmung des Vorstands in anderen Sportvereinen ausüben.
Die Übernahme einer Funktion in einem anderen Sportverein ist nur mit Zustimmung des Vorstandes zulässig.
Jedes Mitglied hat Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Wählbar sind Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
Abweichungen zu Pkt. 7. und 8. sind nur gemäß § 7 der Vereinssatzung zulässig.
7: Vereinsjugend
Die Vereinsjugend kann sich in einer Jugendabteilung sportartübergreifend
Die Jugendabteilung kann eigenverantwortliche Tätigkeit im Sportverein im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung ausüben. Sie wird vom Jugendwart geleitet.
Die Jugendvollversammlung des Sportvereins beschließt eine Jugendordnung und wählt den Jugendwart und die Leitung der Jugendabteilung.
Bei der Wahl des Jugendwarts und der Leitung haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendwart können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden, die weiteren Leitungsmitglieder müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Der Jugendwart ist stimmberechtigtes Mitglied im Hauptausschuss des Sportvereins
Einzelheiten zur Vereinsjugend regelt eine Jugendordnung.
8: Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, Vereinsordnungen oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand Maßregelungen verhängt werden.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
Gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, vom Zugang des Bescheides gerechnet, beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Erfolgt keine Abhilfe, entscheidet der Hauptausschuss endgültig.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vereinsausschluss-verfahren durchführen. Näheres zu Pkt 1.-4. regelt eine vom Hauptausschuss zu beschließende
9: Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung als oberstes Organ
der Hauptausschuss
der Vorstand gemäß § 26 BGB.
10: Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Hj. eines jeden Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen,
wenn es der Vorstand nach Anhörung des Hauptausschusses beschließt,
wenn ein Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand die Einberufung beantragt.
Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Coswig in Kurzfassung und ohne Tagesordnung. Diese wird in der Homepage des Vereins, durch Aushang und durch Anschlag in der Vereinsgeschäftsstelle bekannt gegeben. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
Erstattung der Berichte
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes und Hauptausschusses
Wahlen, soweit diese erforderlich sind
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten.
Der Mitgliederversammlung sind außer der in der Satzung verankerten Aufgaben folgende Zuständigkeiten vorbehalten:
Entgegennahme der Berichte
Entgegennahme Kassenbericht und Bericht Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes und Hauptausschusses
Erledigung von Anträgen
Satzungsänderungen
Wahlen des Vorstandes
Wahlen von max. 4 Beisitzern
Wahlen von mind. 2 Kassenprüfern
Beschlussfassung einer Wahl- und Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegeben gewertet.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass sie als Tagungsordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht zulässig.
Die Abstimmungen erfolgen offen. Bei der Wahl des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließen.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer, einem anwesenden Vorstand und einem anwesenden Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.
11: Hauptausschuss
Der Hauptausschuss besteht aus:
dem Vorstand (von Mitgliederversammlung gewählt)
den Abteilungsleitern (von Abteilungsversammlung bestimmt)
dem Jugendwart (von der Jugendversammlung gewählt)
den max. 4 Beisitzern (von der Mitgliederversammlung gewählt)
Der Hauptausschuss wird mindestens einmal im Vierteljahr vom Vorstand einberufen. Der Hauptausschuss wird vom 1 Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten geleitet.
Der Hauptausschuss hat ausschließlich satzungsgemäße Aufgaben wahrzunehmen.
3.1 Dem Hauptausschuss obliegt außer der in der Satzung verankerten Aufgaben insbesondere die Förderung des gesamten Sportbetriebes und die Zusammenarbeit der einzelnen Abteilungen,
3.2 die Genehmigung des Haushaltsplanes,
3.3 Beschlussfassungen zu Vereinsordnungen, die It. Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugeordnet sind,
3.4 Entscheidungen zu bestimmten Aufgaben, die dem Hauptausschuss von der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
3.5 Der Hauptausschuss ist ermächtigt, ein freigewordenes Vorstandsamt bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
3.6 Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
3.7 Weitere Einzelheiten regelt eine vom Hauptausschuss zu beschließende Geschäftsordnung.
12: Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach § 26 BGB.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
Eine Personalunion ist unzulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister vertreten.
Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über die Vornahme von Rechtsgeschäften bzw. Vorhaben im Wert bis zu 8.000,00 EUR, welche bei sachlicher Zusammengehörigkeit nicht aufgeteilt werden dürfen. Über diesen Betrag hinaus bedarf der Vorstand bis zu 13.000,00 EUR der Zustimmung des Hauptausschusses, über 13.000,00 EUR der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedarf und unter Berücksichtigung § 12 Pkt. 5. und der Haushaltlage, hauptamtliches Personal anzustellen.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben weitere Mitglieder einsetzen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht It. Satzung anderen Vereinsorganen zugeordnet sind.
Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
13: Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung, Aufwendungsersatz
Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Hauptausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reisekosten, Porto, Telefon usw. die mit dem Formular „Aufwandsentschädigung“ zu beantragen sind und durch den Vorstand genehmigt werden müssen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
14: Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Vorstandsbeschluss gebildet.
Die Abteilung wird durch ihren Abteilungsleiter oder dessen Vertreter geleitet. Diese werden von der Abteilungsversammlung gewählt.
Der Abteilungsleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im Hauptausschuss, seine Stimme ist nicht übertragbar.
Eine Zusatzbeitragsordnung und die Höhe der Zusatzbeiträge werden von der Abteilungsversammlung beschlossen.
Die Durchführung des Sportbetriebes ist weitgehend Aufgabe der Abteilungen. Sie arbeiten fachlich in eigener Verantwortung. Veranstaltungen der Abteilungen. die über den üblichen Rahmen hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Die Kasse und die Buchführung der Abteilung können jederzeit vom Vorstand und den Kassenprüfern überprüft werden.
Die Abteilungen sind berechtigt. für ihren Geschäftsbereich eigene Abteilungsordnungen zu beschließen. Diese treten mit Genehmigung des Vorstandes in Kraft
15: Wahlen
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen.
Die Beisitzer des Hauptausschusses werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Es ist eine Blockwahl möglich.
Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Es ist eine Blockwahl möglich.
Die Abteilungsleiter werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Gewählten nach Pkt. 1., Pkt. 3. und Pkt. 4. bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
16: Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
17: Datenschutz
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zur Weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzordnung, die durch den Vorstand beschlossen wird.
18: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagungsordnung den Mitgliedern die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist.
Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich schriftlich durch Stimmzettel.
Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fallt das Vermögen an die Stadt Coswig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
19: Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des SV Motor Sörnewitz V. am 15.04.2019 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.
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